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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0152 2007/01/0153 2007/01/0154 2007/01/0155Rechtssatz
Zur Begründung seines dem Fremden Asyl gewährenden Bescheides verwendete das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates offenbar standardisierte Textbausteine, die keinen individuellen Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. So ist nicht erkennbar, welche "Bescheinigungsmittel" der Fremde vorgelegt haben soll, die seine Angaben im Verfahren belegt hätten und an deren Echtheit keine Zweifel hervorgekommen wären. Auch unterlässt es der unabhängige Bundesasylsenat, jene "Ungereimtheiten" anzuführen, die der Erstmitbeteiligte durch - ebenfalls nicht näher präzisierte - "nachvollziehbare" Angaben in der Berufungsverhandlung aufklären habe können. Eine derartige Bescheidbegründung reicht nicht aus, um die Umwürdigung der erstinstanzlichen Beweisergebnisse nachvollziehbar zu machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/19/0885; diesem folgend etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2007, Zlen. 2005/01/0445 bis 0447, und vom 26. Jänner 2007, Zlen. 2006/19/0859 bis 0863).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010151.X01Im RIS seit
20.06.2007