RS Vwgh 2007/5/16 2005/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs2;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (Hinweis E 18. Dezember 2001, 98/15/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140083.X03

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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