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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0037 E 3. Juli 2000 RS 1(Hier: Die Aussage des Lokalbesitzers der Fremde sei als Koch angestellt gewesen, habe täglich zwei Stunden gearbeitet und würde in Naturalien (das heißt in Form von Speisen und Getränken) bezahlt werden, lässt darauf schließen, dass die Leistungen nicht auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Fremden, sondern auf Grund einer Anstellung im Lokal erfolgten, und die vom Fremden von diesem bezogenen Lebensmittel und Getränke als Gegenleistung für seine Tätigkeit angesehen werden können (Hinweis E 15. November 1999, 99/18/0155).)Stammrechtssatz
Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl Krejci in Rummel2, Rz 20 zu § 1151 ABGB). Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist dabei fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (Hinweis E 18.12.1998, 98/09/0290). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180197.X02Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011