RS Vwgh 2007/5/18 2007/18/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2007
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0076 E 14. November 2002 RS 2(hier zweiter, dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Wesentlich ist in einem Fall eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG fällt, die Freiwilligkeit der Leistung ohne vertragliche Verpflichtung. Der Umstand der stundenweise Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, rechtfertigt alleine für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG (Hinweis E 11.7.1990, Zl. 90/09/0062). Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen (Hinweis E 29.11.2000, Zl. 98/09/0199). Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen (Hinweis E 3.7.2000, Zl. 99/09/0037). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180197.X03

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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