RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in OÖ ergangenen Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Hauptanwendungsfall seien die Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden; der VwGH ist stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Aus den anderen Beispielen, die im zuletzt zitierten E angeführt sind (Lärmemissionen aus einer Wohnhausanlage, Lärmbelästigung durch den Kinderspielplatz, Emissionen von einer Heizungsanlage) ergibt sich, dass das wesentliche Unterscheidungskriterium darin besteht, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist (eine andere Betrachtungsweise gebietet sich zur Rechtslage in NÖ, weil aus § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO umgekehrt folgt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand § 48 NÖ BauO zu beurteilen ist, ob Menschen durch die dort genannten Immissionen nicht örtlich unzumutbar belästigt werden; hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050254.X02

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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