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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in OÖ ergangenen Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0051, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Hauptanwendungsfall seien die Pflichtstellplätze bei Wohngebäuden; der VwGH ist stets davon ausgegangen, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten. Aus den anderen Beispielen, die im zuletzt zitierten E angeführt sind (Lärmemissionen aus einer Wohnhausanlage, Lärmbelästigung durch den Kinderspielplatz, Emissionen von einer Heizungsanlage) ergibt sich, dass das wesentliche Unterscheidungskriterium darin besteht, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist (eine andere Betrachtungsweise gebietet sich zur Rechtslage in NÖ, weil aus § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO umgekehrt folgt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand § 48 NÖ BauO zu beurteilen ist, ob Menschen durch die dort genannten Immissionen nicht örtlich unzumutbar belästigt werden; hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050254.X02Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014