RS Vwgh 2007/5/21 2005/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E12300000
E3L E13309900
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
59/04 EU - EWR
95/01 Elektrotechnik

Norm

11997E010 EG Art10;
32003L0054 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art23 Abs6;
AVG §56;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ElWOG 1998 §25 idF 2002/I/149;
ElWOG 1998 §55 Abs1 idF 2002/I/149;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §8 Abs1;
EURallg;
SNT-V 2003;
VerfGG 1953 §57 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 beinhaltet keine Entscheidung über die Methoden, sondern allenfalls eine Festlegung von Bedingungen, nämlich von Tarifen, sodass Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist dort ja nur der Rechtsschutz, aber nicht die Entscheidungsform normiert; der Rechtsschutz wird aber durch Art. 139 B-VG hinreichend gewährleistet, zumal der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 2005, V 120/03, B 1726/03, VfSlg 17517/2005 den Individualantrag ausdrücklich als zulässig erkannt hat. Jedenfalls kann keinesfalls gesagt werden, dass das hier anzuwendende Rechtsschutzsystem den gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien des Äquivalenz- und des Effektivitätsgebotes widersprechen würde. Die Möglichkeit der Überprüfung einer (innerstaatlichen) Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde eines Betroffenen gewährleistet die Effektivität des Gemeinschaftsrechtes.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050015.X05

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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