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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Rechtssatz
Die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 beinhaltet keine Entscheidung über die Methoden, sondern allenfalls eine Festlegung von Bedingungen, nämlich von Tarifen, sodass Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist dort ja nur der Rechtsschutz, aber nicht die Entscheidungsform normiert; der Rechtsschutz wird aber durch Art. 139 B-VG hinreichend gewährleistet, zumal der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 2005, V 120/03, B 1726/03, VfSlg 17517/2005 den Individualantrag ausdrücklich als zulässig erkannt hat. Jedenfalls kann keinesfalls gesagt werden, dass das hier anzuwendende Rechtsschutzsystem den gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien des Äquivalenz- und des Effektivitätsgebotes widersprechen würde. Die Möglichkeit der Überprüfung einer (innerstaatlichen) Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde eines Betroffenen gewährleistet die Effektivität des Gemeinschaftsrechtes.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050015.X05Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011