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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Liegt sowohl eine gewerbliche als auch eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor, dann können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem § 21 EStG 1988 zugeordnet werden. Eine Umqualifizierung dieser Einkünfte kann nur erfolgen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seine Eigenständigkeit verliert und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wird (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 77 zu § 21; zur weiteren Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbebetrieben Tz 84 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160137.X01Im RIS seit
20.06.2007