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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0168 E 18. August 1994 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0114). Dies hat nicht nur für den Befreiungsstatbestand nach § 53 Abs 4 WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des § 53 Abs 3 WFG 1984, weil sich einerseits Abs 4 ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Abs 3 bezieht und andererseits der Text des Abs 4 keineswegs erkennen läßt, daß betreffend die von dieser Bestimmung erfaßten Objekte die Förderung auch erst nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160057.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008