RS Vwgh 2007/5/21 2004/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0168 E 18. August 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0114). Dies hat nicht nur für den Befreiungsstatbestand nach § 53 Abs 4 WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des § 53 Abs 3 WFG 1984, weil sich einerseits Abs 4 ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Abs 3 bezieht und andererseits der Text des Abs 4 keineswegs erkennen läßt, daß betreffend die von dieser Bestimmung erfaßten Objekte die Förderung auch erst nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160057.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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