RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1 idF 1998/070;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Untersagung der Bauausführung besteht kein Rechtsanspruch; weder der Nachbar noch ein Miteigentümer noch ein Bestandnehmer haben einen Anspruch auf einen baupolizeilichen Auftrag (siehe die Nachweise bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 269).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050236.X01

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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