RS Vwgh 2007/5/21 2006/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wer Eigentümer eines Grundstückes ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den in § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0078), von dem zwar Ausnahmen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, Zl. 97/07/0148), deren Vorliegen jedoch von der Behörde im Rahmen der Prüfung nach § 38 AVG ebenfalls festzustellen ist.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050165.X03

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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