RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 1998/070;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z32a;
BauTG OÖ 1994 §2 Z40a;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Einer Feststellung, ob der Bf im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO ein Grundstück mit einer Betriebsanlage gehört, welches vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt ist, bedarf es dann nicht, wenn ein Fall des § 31 Abs. 5 OÖ BauO gar nicht vorliegt. Diese Bestimmung stellt auf den Neubau von Wohngebäuden ab. Sie erfasst nur Neubauten, nicht aber Um- oder Zubauten oder sonstige Baumaßnahmen, mögen sie noch so sehr einer Immissionsbelastung durch den benachbarten Betrieb ausgesetzt sein. Der Verfassungsgerichtshof hat im hier ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2004, B 917/03, ausgesprochen, dass diese im Gesetz vorgenommene Differenzierung dem Gleichheitsgebot angesichts dessen, dass es nur um den Umbau eines bereits konsensmäßig vorhandenen Wohnhauses geht, nicht widerspricht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050236.X02

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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