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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einer Feststellung, ob der Bf im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO ein Grundstück mit einer Betriebsanlage gehört, welches vom Baugrundstück höchstens 50 m entfernt ist, bedarf es dann nicht, wenn ein Fall des § 31 Abs. 5 OÖ BauO gar nicht vorliegt. Diese Bestimmung stellt auf den Neubau von Wohngebäuden ab. Sie erfasst nur Neubauten, nicht aber Um- oder Zubauten oder sonstige Baumaßnahmen, mögen sie noch so sehr einer Immissionsbelastung durch den benachbarten Betrieb ausgesetzt sein. Der Verfassungsgerichtshof hat im hier ergangenen Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2004, B 917/03, ausgesprochen, dass diese im Gesetz vorgenommene Differenzierung dem Gleichheitsgebot angesichts dessen, dass es nur um den Umbau eines bereits konsensmäßig vorhandenen Wohnhauses geht, nicht widerspricht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050236.X02Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011