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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
Allein mit dem Vorbringen, die Anschüttungen seien höher als im Plan dargestellt, werden keine tauglichen Einwendungen erhoben, weil es - etwa im Gegensatz zur Gebäudehöhe - ein Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Höhe von Anschüttungen nicht gibt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050254.X01Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014