RS Vwgh 2007/5/21 2006/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Kärnten
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L82000 Bauordnung
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - § 9 Abs. 2 lit. b leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050064.X03

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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