RS Vwgh 2007/5/21 2006/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
AVG §37;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0267 E 11. Oktober 1994 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Die belangte Behörde wäre daher zur Klärung der Eigentümereigenschaft am betroffenen Zubau verpflichtet gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil aus § 297 und §§ 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/07/0210).)

Stammrechtssatz

Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050165.X02

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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