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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0267 E 11. Oktober 1994 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Die belangte Behörde wäre daher zur Klärung der Eigentümereigenschaft am betroffenen Zubau verpflichtet gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil aus § 297 und §§ 417 f ABGB folgt, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/07/0210).)Stammrechtssatz
Die Frage, wer Eigentümer einer Baulichkeit ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG im Rahmen des Verfahrens nach § 129 Abs 10 Wr BauO unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beantworten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050165.X02Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014