Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn nach § 45 Abs. 2 Z. 1 O.ö. BauTV auch für jede Kleinstwohnung ein Stellplatz zu errichten ist, dann zeigt sich, dass das Abstellen auf Pflichtstellplätze wohl als Richtschnur für die Beurteilung, ob sich die zu erwartenden Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, geeignet sein mag, keinesfalls aber das alleinige Abgrenzungskriterium sein kann: Würde etwa eine Wohnhausanlage mit z.B. hundert Kleinstwohnungen errichtet werden, könnte wohl nicht gesagt werden, dass der Nachbar die mit den zu errichtenden Stellplätzen verbundenen Immissionen ungeprüft hinnehmen müsste. Umgekehrt scheint es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten nicht angebracht, für jedwede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der vom § 8 Abs. 1 O.ö. BauTG geforderten Bedachtnahme auf § 3 O.ö. BauTG eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. (Hier: Im südlichen Bereich des Baugrundstückes sollen zwei offene und zwei eingehauste Stellplätze geschaffen werden, wobei der eine, dem Grundstück des Nachbarn zugewandte offene Stellplatz von diesem 5 m entfernt ist. Diese Situierung erscheint im Kleinhausbau keineswegs untypisch. Der Nachbar nennt auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände. Somit geht von den geplanten Stellplätzen eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 2 Z. 36 O.ö. BauTG nicht aus.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050254.X03Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014