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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP3 Anm2Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz gemäß der Anordnung des § 508 Abs. 2 ZPO die ordentliche Revision ausgeführt. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Abgabepflichtige sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160050.X01Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019