RS Vwgh 2007/5/21 2006/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §20 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der maßgebende Grund für die Nichterteilung der Baubewilligung lag im Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan. Daran hätte auch eine Vorlage der fehlenden Unterlagen (Pläne, Beschreibungen etc.) nichts geändert. Ein Mängelbehebungsauftrag ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0239, vom 12. März 1998, Zl. 98/20/0107, und vom 22. September 1992, Zl. 92/04/0194), sodass die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages die Bauwerberin im vorliegenden Fall in keinen Rechten verletzte.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050086.X01

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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