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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der maßgebende Grund für die Nichterteilung der Baubewilligung lag im Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan. Daran hätte auch eine Vorlage der fehlenden Unterlagen (Pläne, Beschreibungen etc.) nichts geändert. Ein Mängelbehebungsauftrag ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0239, vom 12. März 1998, Zl. 98/20/0107, und vom 22. September 1992, Zl. 92/04/0194), sodass die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages die Bauwerberin im vorliegenden Fall in keinen Rechten verletzte.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050086.X01Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017