RS Vwgh 2007/5/21 2005/05/0015

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
95/01 Elektrotechnik

Norm

AVG §56;
AVG §73;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs2;
ElWOG 1998 §25 Abs1 idF 2002/I/149;
ElWOG 1998 §55 Abs1 idF 2002/I/149;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z2;
SNT-V 2003;
VwRallg;

Rechtssatz

Macht die Energie-Control Kommission von der ihr eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch und setzt sie die Systemnutzungstarife in der Rechtssatzform einer Verordnung fest, kann die Bf als Netzbetreiberin - selbst wenn sie einen Antrag auf Festsetzung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Abs. 1 ElWOG gestellt hat - nicht mehr in Parteirechten nach dem AVG verletzt sein. Ihr kommt auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Systemnutzungstarife zu, weil die im Gesetz hiefür vorgesehenen Rechtssatzformen des Bescheides bzw. der Verordnung als gleichwertig angesehen werden, sofern die hiefür geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0142, und 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0226). Durch die Erlassung einer Verordnung sind auch die Parteienanträge erledigt, insbesondere käme die von der Bf angesprochene Möglichkeit einer Antragstellung nach § 73 AVG nicht in Betracht. Durch die hier erfolgte (zusätzliche) Zurückweisung konnte die Bf nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050015.X03

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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