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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Macht die Energie-Control Kommission von der ihr eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch und setzt sie die Systemnutzungstarife in der Rechtssatzform einer Verordnung fest, kann die Bf als Netzbetreiberin - selbst wenn sie einen Antrag auf Festsetzung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Abs. 1 ElWOG gestellt hat - nicht mehr in Parteirechten nach dem AVG verletzt sein. Ihr kommt auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Systemnutzungstarife zu, weil die im Gesetz hiefür vorgesehenen Rechtssatzformen des Bescheides bzw. der Verordnung als gleichwertig angesehen werden, sofern die hiefür geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0142, und 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0226). Durch die Erlassung einer Verordnung sind auch die Parteienanträge erledigt, insbesondere käme die von der Bf angesprochene Möglichkeit einer Antragstellung nach § 73 AVG nicht in Betracht. Durch die hier erfolgte (zusätzliche) Zurückweisung konnte die Bf nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050015.X03Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011