RS Vwgh 2007/5/22 2006/21/0115

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0188 E 13. März 2007 RS 1(Hier hat die Bundesministerin für Inneres ihre Zuständigkeit als Berufungsinstanz im Devolutionsweg - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Sicherheitsdirektion zu Recht in Anspruch genommen.)

Stammrechtssatz

Bei einem Aufenthaltsverbot gegen den Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen, der sein Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zuständig (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0119).

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210115.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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