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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0188 E 13. März 2007 RS 1(Hier hat die Bundesministerin für Inneres ihre Zuständigkeit als Berufungsinstanz im Devolutionsweg - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Sicherheitsdirektion zu Recht in Anspruch genommen.)Stammrechtssatz
Bei einem Aufenthaltsverbot gegen den Ehegatten eines österreichischen Staatsangehörigen, der sein Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde zuständig (Hinweis E 18. Mai 2006, 2006/18/0119).
Schlagworte
Instanzenzugsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210115.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009