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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/19/3525 E 12. Februar 1999 RS 3(Hier: Dies gilt auch für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 9 FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Wenn auch die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen haben, so sind sie doch an den rechtskräftigen Urteilspruch über das Bestehen einer "Scheinehe" in deren Umfang gebunden; die Rechtskraft eines Ehenichtigkeitsurteils steht einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entgegen. Diese haben daher bei Beurteilung der Vorfrage, ob eine "Scheinehe" vorliegt, vom Spruch und von den tragenden Gründen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszugehen (Hinweis E 8.5.1998, 95/19/1242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210154.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010