RS Vwgh 2007/5/22 2007/21/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/19/3525 E 12. Februar 1999 RS 3(Hier: Dies gilt auch für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 9 FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Wenn auch die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen haben, so sind sie doch an den rechtskräftigen Urteilspruch über das Bestehen einer "Scheinehe" in deren Umfang gebunden; die Rechtskraft eines Ehenichtigkeitsurteils steht einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entgegen. Diese haben daher bei Beurteilung der Vorfrage, ob eine "Scheinehe" vorliegt, vom Spruch und von den tragenden Gründen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszugehen (Hinweis E 8.5.1998, 95/19/1242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210154.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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