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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
§ 86 FrPolG 2005 (iVm § 87) kann auf den Fremden seit Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles nicht mehr angewendet werden, ist er doch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005) eines Österreichers. Dass die Behörde dennoch irrtümlich auf § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abstellte, vermag den Fremden allerdings nicht in Rechten zu verletzen, weil dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 zu treffen ist (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0376).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210154.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010