RS Vwgh 2007/5/22 2007/21/0154

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 86 FrPolG 2005 (iVm § 87) kann auf den Fremden seit Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles nicht mehr angewendet werden, ist er doch seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FrPolG 2005) eines Österreichers. Dass die Behörde dennoch irrtümlich auf § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abstellte, vermag den Fremden allerdings nicht in Rechten zu verletzen, weil dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 erfüllt sind, jedenfalls auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 zu treffen ist (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0376).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210154.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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