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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0291 E 17. Dezember 2004 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005. Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheine (so der im angefochtenen Bescheid allein herangezogene Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005). Im vorgelegten Verwaltungsakt scheinen nämlich die Vermerke: "vorgelegte Unterlagen: Krankenversicherung ... Rückreiseticket ... Verpflichtungserklärung inkl. Beilagen (tragfähig: ja)" auf. Aus welchen Gründen der Erwerb eines Rückreisetickets durch den Fremden sowie seine behauptete familiäre und soziale Verankerung im Heimatstaat zu keiner anderen Entscheidung führen könnten, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen.)Stammrechtssatz
Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Erkenntnis vom 24. November 2003, B 1701/02, im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 93 FrG 1997 für den Rechtsschutz - gerade noch -
hinreicht, wenn (ua) der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (Hinweis E 19. November 2003, 2001/21/0001). (Hier: Diese Mindestanforderungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der belBeh ist es nämlich nicht "offensichtlich", dass es sich bei den im Akt befindlichen Bankbestätigungen, die die Fremden mit ihren Visaanträgen vorgelegt haben, um "Totalfälschungen" handelt. Die durchwegs fremdsprachigen Bestätigungen weisen zwar zum Teil den von der belBeh ins Treffen geführten einheitlichen Farbstich auf, doch ist dieser Umstand für sich allein noch nicht aussagekräftig genug, um zur genannten Annahme zu gelangen. Die belBeh hat die in Rede stehenden Bankbestätigungen auch nicht etwa durch einen entsprechenden Sachverständigen untersuchen lassen. Von daher kommt auch der in der Beschwerde zutreffend gerügten Verletzung des Parteiengehörs (§ 93 Abs. 1 FrG 1997) Relevanz zu.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210117.X01Im RIS seit
12.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009