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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §65 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde ist zweimal wegen (jeweils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen) gewerbsmäßigen Handels mit Heroin bzw. Kokain bestraft worden. Auch ist der Fremde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beharrlich der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. An der hieraus abzuleitenden Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 Satz 2 FrPolG 2005 berührt (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0081), kann selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210115.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009