RS Vwgh 2007/5/22 2007/21/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs2;
NAG 2005 §74;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 2 NAG 2005 kann aus humanitären Gründen (§ 72 legcit) von Amts wegen unter weiteren näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Da somit dieser Aufenthaltstitel ebenso wie eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 Abs. 1 NAG 2005 oder auch eine Inlandsantragstellung nach § 74 NAG 2005 lediglich von Amts wegen erteilt bzw. gewährt werden kann, ist die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und es ist ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0293; E 27. Juni 2006, 2006/18/0153). Die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes steht (auch) einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210131.X01

Im RIS seit

08.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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