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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 2 NAG 2005 kann aus humanitären Gründen (§ 72 legcit) von Amts wegen unter weiteren näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Da somit dieser Aufenthaltstitel ebenso wie eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 Abs. 1 NAG 2005 oder auch eine Inlandsantragstellung nach § 74 NAG 2005 lediglich von Amts wegen erteilt bzw. gewährt werden kann, ist die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und es ist ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0293; E 27. Juni 2006, 2006/18/0153). Die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes steht (auch) einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210131.X01Im RIS seit
08.08.2007