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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0153 E 29. November 2006 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Entscheidend hiefür ist, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt, was dann der Fall ist, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine solche Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung, was an Hand des Gesetzes und auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen ist, als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (Hinweis E 23. September 2005, 2002/15/0198; E 18. März 2004, 2003/15/0049; E 16. Dezember 2003, 2003/15/0110; E 16. Mai 2002, 98/13/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016