TE Vfgh Beschluss 2006/9/25 B657/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 litc
ZustellG §4, §25

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfasster, am 15. Juni 2005 zur Post gegebener Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wandte sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen "den Beschluss des Unabhängigen Finanzsenates zur Zahl GZ: RV-03013-W-05 Steuer Nr: 212/1145 Referat 19 in Bezug auf die Berufung auf die Betriebsprüfung". Unter einem wurde die Gewährung von Verfahrenshilfe beantragt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Gesellschaft unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis sowie den angefochtenen Bescheid vorzulegen und den Tag der Zustellung des Bescheides anzugeben.

Wegen vorübergehender Ortsabwesenheit des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde diese Aufforderung letztlich erst am 10. Oktober 2005 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 legte die beschwerdeführende Gesellschaft - neben anderen Unterlagen - ein datiertes Vermögensbekenntnis sowie den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vor.

2. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2005 abgewiesen.

Der erste Versuch, diesen Beschluss per Post an die dem Verfassungsgerichtshof bekannt gegebene Abgabestelle zuzustellen, schlug wegen Ortsabwesenheit des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft (bis 31. Jänner 2006) fehl. Ein am 3. Feber 2006 durchgeführter zweiter Zustellversuch blieb aus demselben Grund erfolglos (als ortsabwesend gemeldet bis 30. Juni 2006). Auch beim dritten Zustellversuch kam die Sendung mit dem Vermerk "Ortsabwesend bis 31.12.06" zurück.

Angesichts dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass ein Fall des §4 Abs3 ZustellG vorliegt, dem zu Folge eine Abgabestelle, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, nicht als Zustelladresse verwendet werden darf. Mangels einer Zustelladresse kann die Zustellung gemäß Abs4 leg.cit. auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, was im vorliegenden Fall erfolgt ist (Anschlag von 27. Juli bis 16. August 2006). Da sich der Empfänger in dieser Zeit nicht zur Übernahme des Schriftstückes eingefunden hat, gilt die Zustellung gemäß §25 Abs1 letzter Satz ZustellG mit 10. August 2006 als bewirkt.

3. Nach Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 - zugestellt gemeinsam mit dem Beschluss vom 29. November 2005 durch öffentliche Bekanntmachung - auch aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Die gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde war somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Mängelbehebung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B657.2005

Dokumentnummer

JFT_09939075_05B00657_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten