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16/02 RundfunkNorm
BVG Rundfunk Art1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007Rechtssatz
§ 13 Abs. 8 ORF-G erlaubt die Bewerbung der Namen und der Blattlinie des jeweiligen Druckwerks, nicht aber den Hinweis auf Inhalte, die in diesem Druckwerk zu lesen sind. Diese Bestimmung schränkt damit die Möglichkeit der Annahme von Werbeaufträgen durch den ORF von Medieninhabern periodischer Druckwerke (wie Tageszeitungen bzw. Wochen- oder Monatszeitschriften) ein und zielt darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass mit dieser Regelung das Werbegeschäft mit Printmedien im Fernsehen insgesamt beschränkt wird, und dass damit die (wirtschaftliche) Unabhängigkeit des Fernsehens von anderen Medien bewirkt wird. Mit der Beschränkung des Inhalts der Werbungen für Printmedien auf "Titel und Blattlinie" wurde zudem eine mit dem Ziel der - verfassungsgesetzlich in Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks festgelegten - Objektivität und Unabhängigkeit des ORF korrespondierende Regelung getroffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, G 304/01, VfSlg 16911/2003; siehe auch RV 634 BlgNR XXI GP S 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019