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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219Rechtssatz
Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Die Zurückweisung eines dahingehenden Antrages ist frei von Rechtsirrtum (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 744, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X06Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011