RS Vwgh 2007/5/23 2005/04/0196

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219

Rechtssatz

Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Die Zurückweisung eines dahingehenden Antrages ist frei von Rechtsirrtum (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 744, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X06

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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