RS Vwgh 2007/5/23 2005/04/0214

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 1997 §13 Abs1;
BVergG 2002 §188 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht des Bundesvergabeamtes, dass es nach Aufhebung seines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 188 Abs. 3 BVergG 2002 zwar die - verfahrensrechtlichen - Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, das Vergabeverfahren jedoch materiell nach den zum Zeitpunkt seiner Durchführung geltenden Bestimmungen des BVergG 1997 - das für den Unterschwellenbereich in seinem § 13 Abs. 1 die Ö-Norm A 2050 für verbindlich erklärt - zu prüfen habe, begegnet keinen Bedenken. Ebenso wenig die Auffassung des Bundesvergabeamtes, dass die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Bestimmungen zu beurteilen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0182).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040214.X01

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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