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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Ansicht des Bundesvergabeamtes, dass es nach Aufhebung seines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 188 Abs. 3 BVergG 2002 zwar die - verfahrensrechtlichen - Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, das Vergabeverfahren jedoch materiell nach den zum Zeitpunkt seiner Durchführung geltenden Bestimmungen des BVergG 1997 - das für den Unterschwellenbereich in seinem § 13 Abs. 1 die Ö-Norm A 2050 für verbindlich erklärt - zu prüfen habe, begegnet keinen Bedenken. Ebenso wenig die Auffassung des Bundesvergabeamtes, dass die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Bestimmungen zu beurteilen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0182).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040214.X01Im RIS seit
10.08.2007