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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Einwand, die belangte Behörde hätte jedenfalls bei verfassungskonformer - Art. 6 Abs. 1 EMRK berücksichtigender - Interpretation meritorisch über das Förderungsansuchen der Beschwerdeführerin (Antrag auf Gewährung einer Förderung nach dem PressefördG 2004 und darauf, im Fall der Versagung hierüber mit Bescheid abzusprechen) entscheiden müssen, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch ein Tribunal zu wahren, ist nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen, weil die gegenständliche Förderung keinen zivilrechtlichen "Anspruch" im Sinne dieser Konventionsbestimmung darstellt. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen vom 28. September 1995, Masson gegen die Niederlande, ÖJZ 1996/8, und vom 27. August 1997, Andersson gegen Schweden, ÖJZ 1998/26, entschieden, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK von der Voraussetzung abhängen, dass argumentierbarerweise behauptet werden kann, der geltend gemachte Anspruch betreffe ein aus der Rechtsordnung ableitbares "Recht" des Betroffenen (vgl. dazu auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage (2005), S. 287). Ein solches "Recht" auf Förderung gewährt das PressefördG 2004 schon von vornherein nicht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040074.X02Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011