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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §364a;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des § 8 AVG) Einwendungen gegen Immissionen durch elektromagnetische Felder erheben, ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Einwendungen betreffend Immissionen - dazu gehören Einwirkungen durch elektromagnetische Felder - keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen (vgl Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X07Im RIS seit
07.06.2007