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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist - sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462) - nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2004), Rz 31 zu § 13 AVG und zB das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0116). Im letztzitierten Erkenntnis hat der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages "vorgelegt" hat (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen. (Hier: Der belangten Behörde kam die Unterlage erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zu. Daher Zurückweisung des Ansuchens rechtmäßig.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040045.X02Im RIS seit
11.07.2007