Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Bezugnahme auf ein an sich schon fehlendes öffentliches Interesse, eine negative Kosten-Nutzen-Relation des Projekts und eine nicht ausreichende Prüfung sinnvollerer Varianten wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, das Projekt widerspreche Richtlinien über die Interoperabilität von europäischen Hochgeschwindigkeitsstrecken (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203). Das gilt auch für das Vorbringen, dass die Konzeption des geplanten zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre nicht dem Stand der Technik entspreche und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der - in Fortsetzung des Lainzer Tunnels - in Niederösterreich zu errichtende "Wienerwaldtunnel" in zwei eingleisigen Röhren ohne Gegenverkehr geführt werde, während der Lainzer Tunnel einröhrig errichtet wird. Die Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des § 8 AVG) haben mit einem solchen Vorbringen - wie schon im Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, das den vierten Abschnitt des Lainzer Tunnels betrifft, ausgeführt - keine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte aufgezeigt.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X03Im RIS seit
07.06.2007