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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1 letzter Satz;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219Rechtssatz
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen (vgl. insoweit zum "Prinzip der identen Norm": Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB (2006), § 73, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB (2003), § 73, Rz. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X02Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011