RS Vwgh 2007/5/23 2006/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140;
KOG 2001 §11;
ORF-G 2001 §13 Abs8;
ORF-G 2001 §36 Abs5;
ORF-G 2001 §37 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007

Rechtssatz

Der Bundeskommunikationssenat hat der beschwerdeführenden Partei die Erbringung des Nachweises der Veröffentlichung seiner Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G (über die festgestellte Verletzung des § 13 Abs. 8 ORF-G) durch Übermittlung von Aufzeichnungen im Grunde des § 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die aufgetragene Erbringung des Nachweises über die Veröffentlichung in Hinblick auf den Wortlaut des § 36 Abs. 5 ORF-G iVm § 11 KOG keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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