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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/04/0140 E 11. Oktober 2007Rechtssatz
Der Bundeskommunikationssenat hat der beschwerdeführenden Partei die Erbringung des Nachweises der Veröffentlichung seiner Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G (über die festgestellte Verletzung des § 13 Abs. 8 ORF-G) durch Übermittlung von Aufzeichnungen im Grunde des § 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die aufgetragene Erbringung des Nachweises über die Veröffentlichung in Hinblick auf den Wortlaut des § 36 Abs. 5 ORF-G iVm § 11 KOG keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040204.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019