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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1441;Rechtssatz
Entsprechend dem Aufrechnungsverbot nach § 1441 zweiter Satz ABGB kann die Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, abgerechnet werden (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 211 Tz 17). Dass dieses "Kompensationshindernis" nur auf "rein privatrechtliche Forderungen" beider Aufrechnungspartner anzuwenden oder überhaupt "hinfällig" wäre, trifft nicht zu (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1990, 88/15/0064, sowie Dullinger in Rummel, ABGB3, Rdz 21 zu § 1441). Darüber hinaus kommt für die Abgabenfestsetzung eine Kompensation nicht in Betracht, wenn - wie im Beschwerdefall - "für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind" (vgl. Ritz, aaO, § 211 Tz 16 mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1993, 90/17/0227, 0228, sowie vom 15. Dezember 2003, 2003/17/0309, 0310). (Hier: Der Steuerpflichtige wollte gegen Abgabenforderungen mit bereits gerichtlich geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen aufrechnen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130033.X01Im RIS seit
02.07.2007