RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0018

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §35;

Rechtssatz

Durch § 23 AlVG wird die Höchstdauer der vorschussweisen Gewährung von Notstandshilfe - zusätzlich zur allgemein für die Notstandshilfe vorgesehenen zeitlichen Beschränkung nach § 35 AlVG - dadurch begrenzt, dass diese jedenfalls nur bis zur Entscheidung über den (Pensions-)Antrag erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080018.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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