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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Durch § 23 AlVG wird die Höchstdauer der vorschussweisen Gewährung von Notstandshilfe - zusätzlich zur allgemein für die Notstandshilfe vorgesehenen zeitlichen Beschränkung nach § 35 AlVG - dadurch begrenzt, dass diese jedenfalls nur bis zur Entscheidung über den (Pensions-)Antrag erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080018.X01Im RIS seit
20.06.2007