RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0073

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §104;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde steht, wie der Verwaltungsgerichtshof im zu der Bestimmung des § 104 der Salzburger LAO ergangenen Erkenntnis vom 17. Mai 1999, 98/17/0265, ausgesprochen hat, sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei der Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages Ermessen zu. Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis Ritz, BAO 3. Auflage, Rz. 13 zu § 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130073.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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