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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde steht, wie der Verwaltungsgerichtshof im zu der Bestimmung des § 104 der Salzburger LAO ergangenen Erkenntnis vom 17. Mai 1999, 98/17/0265, ausgesprochen hat, sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei der Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages Ermessen zu. Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis Ritz, BAO 3. Auflage, Rz. 13 zu § 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130073.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013