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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, wohnt mit ihrer Tochter in Österreich und geht keiner Beschäftigung nach. Sie beantragte für das gemeinsame Kind die Gewährung der Familienbeihilfe. Der Ehemann ist bei einer Firma in Deutschland beschäftigt. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde abgelehnt, weil ihr Ehemann in Deutschland beschäftigt sei. Die Behörde hätte ergänzende Ermittlungen zur deutschen Rechtslage - der Grundsatz "iura novit curia" gilt in Bezug auf ausländisches Recht nicht (Hinweis E 12. September 2006, 2003/03/0035) - anstellen und klären müssen, inwieweit dem Ehemann der Antragstellerin ausgehend von der zu Grunde gelegten konkreten Situation des Beschwerdefalles und unter Außerachtlassung allfälliger "Antragsformalitäten" äquivalente deutsche Leistungen zustehen. Diese Ermittlungspflicht besteht vor dem Hintergrund des zweiten Satzes des § 5 Abs. 4 FLAG insbesondere auch bezüglich der Höhe dieser Leistungen, zumal der Umstand, dass die Gewährung der dort genannten Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130074.X01Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013