RS Vwgh 2007/5/23 2006/13/0074

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

E3R E05204020
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
FamLAG 1967 §4 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, wohnt mit ihrer Tochter in Österreich und geht keiner Beschäftigung nach. Sie beantragte für das gemeinsame Kind die Gewährung der Familienbeihilfe. Der Ehemann ist bei einer Firma in Deutschland beschäftigt. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde abgelehnt, weil ihr Ehemann in Deutschland beschäftigt sei. Die Behörde hätte ergänzende Ermittlungen zur deutschen Rechtslage - der Grundsatz "iura novit curia" gilt in Bezug auf ausländisches Recht nicht (Hinweis E 12. September 2006, 2003/03/0035) - anstellen und klären müssen, inwieweit dem Ehemann der Antragstellerin ausgehend von der zu Grunde gelegten konkreten Situation des Beschwerdefalles und unter Außerachtlassung allfälliger "Antragsformalitäten" äquivalente deutsche Leistungen zustehen. Diese Ermittlungspflicht besteht vor dem Hintergrund des zweiten Satzes des § 5 Abs. 4 FLAG insbesondere auch bezüglich der Höhe dieser Leistungen, zumal der Umstand, dass die Gewährung der dort genannten Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130074.X01

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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