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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (Hinweis E 29. März 2007, 2004/15/0006; E 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN). Angesichts der vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 aufgestellten Vermutung eines AfA-Satzes von 1,5 % ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes vorliegt. Die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer wäre bis zu deren Nachweis unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016