RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0052

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit einer Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, ein der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechendes Ergebnis herbei zu führen, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0124, VwSlg 7196 F/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X06

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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