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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Die Zweckmäßigkeit einer Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, ein der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechendes Ergebnis herbei zu führen, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0124, VwSlg 7196 F/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X06Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016