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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. dazu das zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0127). (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, durch die Teilnahme an weiteren Verhandlungen müsste ein zehnköpfiges Team einsatzbereit gehalten werden, verkannte das Bundesvergabeamt die Rechtslage.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040010.X01Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011