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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art103 Abs4Leitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Nichterschöpfung des Instanzenzuges mangels Erhebung einer Berufung iS des Art103 Abs4 B-VG gegen die abweisliche Entscheidung über einen DevolutionsantragSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 28. August 1984 hat der Landeshauptmann von OÖ als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß §73 AVG den Antrag des Bf. auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung des Bf. gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Feber 1984 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
2. Der Landeshauptmann hat den angefochtenen Bescheid aufgrund des gestellten Devolutionsantrages als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht als Rechtsmittelinstanz erlassen. Der Bescheid ist - worauf die Behörde auch ausdrücklich hingewiesen hat - als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (s. VfSlg. 10130/1984 sowie den Beschl. eines verstärkten Senates des VwGH VwSlg. 9950(A)/1979) iS des Art103 Abs4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.
3. Der Instanzenzug ist daher nicht erschöpft, weshalb die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangenes Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist abzuweisen, weil eine Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur im Fall eines abweisenden Erk. des VfGH zulässig ist.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Instanzenzug, Devolution, Bundesverwaltung mittelbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B790.1984Dokumentnummer
JFT_10149376_84B00790_00