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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0025 E 15. September 2005 RS 14 (Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf Grundlage des von den Beschwerdeführern allein ins Treffen geführten Umstandes, dass der Sohn des mit der Verfahrensführung beauftragten Sachbearbeiters bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt ist, wobei er jedoch mit dem beschwerdegegenständlichen Projekt nicht befasst war, keine Bedenken im Hinblick auf eine Befangenheit des in Rede stehenden Sachbearbeiters, zumal von den Beschwerdeführern lediglich eine "projektwerberfreundliche Abwicklung des Verfahrens" in den Raum gestellt wird, ohne diesen Vorwurf konkret auszuführen.)Stammrechtssatz
Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. (Hier: Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mP an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mP jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.)
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X08Im RIS seit
07.06.2007