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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
In Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit von Sachverständigen ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme nur in Anwesenheit einer mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten ist, weil es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt, und der Sachverständige daher nicht verpflichtet ist, die Parteien einer Befundaufnahme überhaupt beizuziehen (vgl das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0223, mwN). Ebenso kann auch in der Abhaltung eines der Befundaufnahme, Gutachtenserstattung oder Ergänzung von Gutachten dienenden "Informationsgespräches" mit der Projektwerberin für sich allein kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG iVm § 53 Abs 1 AVG erblickt werden, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu setzen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X09Im RIS seit
07.06.2007