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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §104 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide (betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung und Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München II rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen. Nach der Begründung des Urteiles hat der Beschwerdeführer zumindest damit gerechnet, dass den ausländischen Fahrern bekannt war, dass sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Er habe auch gewusst, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte von einem rechtswidrigen und vorsätzlichen Handeln der ausländischen Fahrer ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe den Fahrern bei ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entgegen den ausländerrechtlichen Vorschriften vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er sie über seine Unternehmen angeworben habe und hierbei als Fahrer einsetzen ließ. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gehandelt und zwar zu Gunsten von mehr als fünf Ausländern. Er habe zudem gewerbsmäßig gehandelt; die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgte im Rahmen seiner Gewerbebetriebe, wofür er Gewinn erstrebt habe. Die der Verurteilung in Deutschland zu Grunde liegende Tat ist auch nach österreichischem Recht - die belangte Behörde zog zutreffend § 104 Abs. 1 FrG 1997 heran - gerichtlich strafbar, und sohin kann von einer "strafbaren Handlung" iSd § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X03Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011