RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0010 B 17. Juni 2003 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) Seite 306 zu § 10 AVG referierte hg. Rechtsprechung). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin trotz der die Zustellungsbevollmächtigung umfassenden Vollmacht des Beschwerdeführervertreters nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass über diese Berufung noch nicht entschieden worden ist (Hinweis E 29. März 2001, Zl. 2001/06/0004).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080015.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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