RS Vwgh 2007/5/23 2007/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
IngG 2006 §14 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 IngG 2006. Ihm wurde ein Verbesserungsauftrag, mit dem ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine Nachfrist zur Vorlage (u.a.) eines Sozialversicherungsdatenauszuges aufgetragen wurde, erteilt. Aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde geht nicht hervor, welche Tatbestandsvoraussetzung mit diesem Dokument nachgewiesen werden sollte. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, sie habe nur aus den Sozialversicherungsdaten erkennen können, ob der Beschwerdeführer seine Berufspraxis in einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 1 Z. 2 IngG 2006, der eine sechsjährige Berufspraxis verlangt, eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine langjährige Tätigkeit durch eine Arbeitsbestätigung nachgewiesen. Allfällige Zweifel an dieser Tätigkeit hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was sie - auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - unschwer durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte veranlassen können (vgl. dazu die hg. Judikatur über die Grenzen der Mitwirkungspflicht, referiert zB in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E. 123 und E. 126 ff zu § 39 AVG). Somit ist der Mängelbehebungsauftrag, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, rechtswidrig, weil die Behörde die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens nicht notwendig sind, unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG nicht verlangen darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2004), Rz 29 zu § 13 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040045.X01

Im RIS seit

11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten