Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 IngG 2006. Ihm wurde ein Verbesserungsauftrag, mit dem ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine Nachfrist zur Vorlage (u.a.) eines Sozialversicherungsdatenauszuges aufgetragen wurde, erteilt. Aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde geht nicht hervor, welche Tatbestandsvoraussetzung mit diesem Dokument nachgewiesen werden sollte. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, sie habe nur aus den Sozialversicherungsdaten erkennen können, ob der Beschwerdeführer seine Berufspraxis in einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 1 Z. 2 IngG 2006, der eine sechsjährige Berufspraxis verlangt, eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine langjährige Tätigkeit durch eine Arbeitsbestätigung nachgewiesen. Allfällige Zweifel an dieser Tätigkeit hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was sie - auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - unschwer durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte veranlassen können (vgl. dazu die hg. Judikatur über die Grenzen der Mitwirkungspflicht, referiert zB in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E. 123 und E. 126 ff zu § 39 AVG). Somit ist der Mängelbehebungsauftrag, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, rechtswidrig, weil die Behörde die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens nicht notwendig sind, unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG nicht verlangen darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2004), Rz 29 zu § 13 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040045.X01Im RIS seit
11.07.2007