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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Wurde bereits über einen ausdrücklich auf § 101 ASVG gestützten Antrag (über solche Anträge) mit einem rechtskräftigen Bescheid (mit rechtskräftigen Bescheiden) ganz oder teilweise abweislich abgesprochen und ist in den für die seinerzeitige (seinerzeitigen) Beurteilung (Beurteilungen) nach § 101 ASVG maßgebenden tatsächlichen Umständen sowie in der Rechtslage keine Änderung eingetreten, so steht dem Erfolg eines neuerlichen Antrages gemäß § 101 ASVG, der sich aus denselben Gründen gegen denselben früheren Bescheid richtet, das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0212).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080071.X01Im RIS seit
20.06.2007