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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §104 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide (betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung und Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) auf die Auffassung gestützt, die mit Urteil des Landgerichtes München II vom 12. Juni 2003 rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen 3427 Fällen des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sei gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 als ein dem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vergleichbarer Tatbestand anzusehen. Es ist nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung davon ausging, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbe (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973) Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würden. Auch ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie im Hinblick auf das in der Straftat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers annahm, es bestehe die Befürchtung, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 7. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, sowie Zl. 2005/04/0080), wofür auch der seit der Verurteilung vergangene relativ kurze Zeitraum spricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X07Im RIS seit
11.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011